Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_352/2020

6B_352/2020

Rubrum

Verfügung vom 1. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Februar 2020 (S 2019 28 + 29).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. April 2020 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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