Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_372/2021

6B_372/2021

Rubrum

6B_372/2021,6B_373/2021,

6B_374/2021,6B_375/2021,

6B_376/2021,6B_377/2021

Urteil vom 31. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

6B_372/2021 und 6B_374-377/2021

A.________,

Beschwerdeführer,

sowie

6B_373/2021

B.________ Ltd,

handelnd durch A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

C.________, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügungen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 18. März 2021 (BB.2021.52, BB. 2021.54, BB.2021.55-58).

Erwägungen

1.

Nach diversen Strafanzeigen erliess die Bundesanwaltschaft durch einen mit der Verfahrensführung beauftragten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes am 12. Februar 2021 sechs separate Nichtanhandnahmeverfügungen. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit sechs separaten Beschlüssen vom 18. März 2021 ab. Der Beschwerdeführer (6B_372/2021 und 6B_374-377/2021) und die Beschwerdeführerin (6B_373/2021) wenden sich mit Beschwerde an das Bundesgericht

2.

Die Verfahren 6B_372/2021,6B_373/2021,6B_374/2021,6B_375/2021,6B_376/2021 und 6B_377/2021 sind zu vereinigen und gemeinsam in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).

3.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der jeweiligen Beschlüsse vom 18. März 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfahren 6B_372/2021,6B_373/2021,6B_374/2021,6B_375/2021,6B_376/2021 und 6B_377/2021 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 71, Art. 79, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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