Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_374/2012

6B_374/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 5. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Schöbi.

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Mai 2012.

Erwägungen

1.

X.________ befindet sich seit dem 8. November 2011 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Strafvollzug. Wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht ordnete die Anstalt am 15. Dezember 2011 sieben Tage Zelleneinschluss und leichten Gruppenausschluss mit TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug und -verbot an. Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerden des Inhaftierten am 9. Februar bzw. 10. Mai 2012 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Arbeit nicht aus Faulheit abgelehnt, sondern weil er krank gewesen sei.

2.

Nach Art. 81 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitspflicht besteht auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatten oder bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben (Benjamin Brägger, Strafrecht I, Basler Kommentar, 2. Aufl., Rz. 8 zu Art. 81). Die Arbeitszuweisung hat im Rahmen der individuellen Vollzugsplanung sowohl unter Berücksichtigung der Neigungen und (körperlichen wie geistigen) Fähigkeiten der Gefangenen als auch der betrieblichen Notwendigkeiten zu erfolgen (Andreas Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 149 N. 96).

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht und bringt dies auch vor Bundesgericht vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen am 14. Dezember 2011 nicht arbeiten können (Beschwerde, S. 2 ff.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 9. Januar 2012 eine allgemeine muskuloskelettale und kardiopulmonale Dekonditionierung infolge passiven Inhaftierungsverhaltens vor. Er wäre am 14. Dezember 2011 wahrscheinlich zu 50% arbeitsfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst keine körperlich anstrengende und somit keine unzumutbare Arbeit zugewiesen worden. Die jeweils 50 A4-Kartons hätte er abwechselnd sitzend oder stehend abwägen können (Entscheid, S. 5). Für eine gänzliche Verweigerung der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe damit keine Veranlassung bestanden. Es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit der Art der zugeteilten Arbeit nicht zufrieden gewesen. Er habe ausgeführt, sich nicht Wissen und Qualitäten angeeignet zu haben, um die Unterwäsche der Gefangenen zu sortieren oder Kartons von A nach B zu legen (Entscheid, S. 6). Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer generell zwar nicht abgeneigt ist zu arbeiten, jedoch nur Arbeiten ausführen möchte, die ihm genehm sind. Dafür spricht auch sein Vorbringen vor Bundesgericht, er habe kein Interesse daran, Gefangenen die Wäsche zu waschen (Beschwerde, S. 3). Inwiefern die ihm zugewiesene Arbeit dem Recht im Sinne von Art. 81 StGB widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 65, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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