Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_378/2015

6B_378/2015

Rubrum

Urteil vom 10. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. März 2015.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 26. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den Formvorschriften der StPO entsprach. Der Beschwerdeführer wendet sich am 15./16. April 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Eingabe nicht. Im Wesentlichen beschränkt sie sich auf unsubstanziierte Vorwürfe und Verunglimpfungen an die Adresse der kantonalen Behörden. Deren "Konstrukt von Daten" diene lediglich dazu, ihm den Rechtsweg zu verunmöglichen. Diese Leute seien "nicht nur korrupt, sie sind auch pervers und einige gehören speziellen Gruppen an (Sadomaso, Travestie, Homosexuelle) ". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.

Entgegen der Aufforderung vom 20. April 2015 konnte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Mail vom 27. April 2015 angekündigt wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens per Mail summarisch informiert (act. 9).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.

Lausanne, 10. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 39, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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