Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_391/2012

6B_391/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch X.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,

vom 4. Juni 2012.

Erwägungen

1.

Da sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies immer wieder renitent verhalten und das Personal bedroht sowie beschimpft haben soll, wurde er in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 3). Dagegen wendet sich der Vater des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde vom 28. Juni 2012 ans Bundesgericht, in welcher er vor allem Vorwürfe gegen die schweizerischen Behörden erhebt (act. 1). Am 4. Juli 2012 teilte ihm das Bundesgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BGG mit, er sei als Vertreter seines Sohnes vor Bundesgericht nicht zugelassen, weil in Strafsachen Parteien nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihm eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 13. Juli 2012 angesetzt, ansonsten die Eingabe vom 28. Juni 2012 unbeachtet bleibe (act. 5). Innert Frist wendet sich der Vater des Beschwerdeführers am 7. Juli 2012 erneut ans Bundesgericht. Auch diese Eingabe beschränkt sich auf Vorwürfe gegen die Behörden der Schweiz (act. 6). Der Mangel wurde indessen nicht behoben. Da keine vom Beschwerdeführer persönlich oder einem zugelassenen Vertreter unterschriebene Beschwerde vorliegt, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die vor Bundesgericht entstandenen Kosten waren unnötig. Sie sind dem Vertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 40, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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