Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_395/2013

6B_395/2013

Rubrum

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Willkür, Verletzung des Anklageprinzips, Verjährung, Anspruch auf ein unabhängiges Gericht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013.

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 19. Februar 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken schuldig, begangen durch das Betreiben von sechs Glücksspielautomaten "Tropical Shop" in den Lokalen "Spielsalon Tropical" A.________, "Spielsalon Fullhouse" B.________ und "Bar/Dancing Goldwand" C.________. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 4'000.--. Vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz in Bezug auf die von ihm betriebenen Automaten "Crazy Changer", "CiliShop", "Logick" und "Petium" sowie den vor dem 2. August 2006 betriebenen Automaten "Tropical Shop" sprach es ihn frei.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 406 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie auf die Berufungsanträge der Beschwerdegegnerin 2 eingetreten sei. Er habe das Recht und den Anspruch, genau zu wissen, wessen er angeklagt sei, ohne dass er dies aus den Akten heraussuchen müsse. Dies gehe aus den Berufungsanträgen nicht hervor. Die Anklage müsse in der Anklageschrift enthalten sein (Beschwerde, S. 4).

1.2

Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 31. August 2012 auf die Begründung in der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 30. Januar 2012 verwiesen hat, sind nicht zu beanstanden (Urteil, S. 7). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Feststellung, die Berufungserklärung sei ausführlich abgefasst und begründet worden, weshalb sich eine erneute Eingabe von Anträgen und einer Begründung erübrigt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährungsfrist für die ihm vorgeworfenen Übertretungen gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52) würden entgegen der Vorinstanz fünf statt sieben Jahre dauern. Sie verletze Art. 333 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 6 lit. b derselben Bestimmung; ferner Art. 11 Abs. 1 VstrR in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 SBG. Richtigerweise sei von einer Verfolgungsverjährungsfrist von vier Jahren, eventualiter von fünf Jahren auszugehen. Entsprechend seien sämtliche eingeklagten Handlungen verjährt (Beschwerde, S. 4 ff.).

2.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl. Das Bundesgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 10. September 2012 (Verfahren 6B_176/2012) mit der gleichen Fragestellung des Beschwerdeführers befasst und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Führt die Regelung von Art. 336 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht - worunter das Spielbankengesetz fällt - dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich diese entsprechend (BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 6B_770/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.2.). Die Verjährungsfrist für Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes beträgt daher gleich wie die Verjährungsfrist für die Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sieben Jahre. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.

Unzulässig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG (mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges) ist der erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 6 f.), die Strafverfügung der Beschwerdegegnerin 2 weise nicht die Qualität eines erstinstanzlichen Entscheides auf, da es sich nicht um eine richterliche und unabhängige Behörde handle, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht verletze. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird sein Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 333 und Art. 336 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 406 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il dretg penal administrativ, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.

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