Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_41/2019

6B_41/2019

Rubrum

Urteil vom 18. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Freispruch (Beschimpfung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. November 2018 (SST.2018.71).

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 11. Januar 2018 vom Vorwurf der Beschimpfung frei (Anklageziffer I./b). Hingegen verurteilte es ihn wegen Beschimpfung (Anklageziffer I./a) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschuldigten am 13. November 2018 vollumfänglich frei.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Dies setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2;6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. Dass er im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat, legt er vor Bundesgericht nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht insofern hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz unter dem Titel "Zivilansprüche" lediglich eine Parteientschädigung für Verfahrensaufwendungen beantragt habe. Eigentliche Zivilansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung habe er nicht geltend gemacht. Auch im Berufungsverfahren habe er keine Zivilansprüche gestellt. Er trete damit nur als Strafkläger auf (Urteil, S. 5). Inwiefern sich das angefochtene Urteil auf Zivilansprüche auswirken können sollte, ist mithin nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu denn auch mit keinem Wort. Dass ihm die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar gewesen sei, behauptet er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels (Begründung der) Legitimation nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en