Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_413/2013

6B_413/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Missachten eines gerichtlichen Verbots),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. März 2013.

Erwägungen

1.

X.________ stellte am 9. August 2011 Strafanzeige und Strafantrag, weil Y.________ am 11. Juli 2011 um 07.42 Uhr ihren Personenwagen auf dem Parkplatz Nr. 29 an der Kantonsstrasse 60a in Reichenburg abgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft March verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen, da sie Y.________ als Geschäftsführerin für berechtigt erachtete, einen der Besucherparkplätze ihres Geschäftes zu benutzen.

Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 26. März 2013 auf die Beschwerde von X.________ nicht ein. Dieser beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Liste gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, als nicht abschliessend zu verstehen (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.2).

3.

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Strafantrag entgegen der vorinstanzlichen Auffassung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und des Täters eingereicht (so im Urteil 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 1.2). Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und als Person, die den Strafantrag gestellt habe, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 BGG legitimiert sei.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerde hat somit nicht das Strafantragsrecht als solches zum Gegenstand, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

4.

Ein Beschwerderecht steht auch dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO/Art. 1 Abs. 1 OHG) oder einfacher Geschädigter einer Straftat geworden ist bzw. wie sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Er zeigt auch nicht auf, aus welchen anderen Gründen er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre.

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Keller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’agid a victimas da delicts, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Cità en