Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 25 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_43/2013

6B_43/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 11. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Diebstahl usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung,

vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin erklärte am 17. Juli 2012 die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Uri. Am 11. Oktober 2012 wurde ihr die mündliche Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012 angezeigt. Sie erschien nicht. Deshalb schrieb das Obergericht des Kantons Uri die Berufung am 11. Dezember 2012 als durch Rückzug erledigt ab.

Zum Umstand, dass sie nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, und zur Frage, ob die Berufung aus diesem Grund als zurückgezogen gelten kann, äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 und 9). Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst hat, kann sich auch das Bundesgericht nicht äussern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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