Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_448/2007

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 4. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Versuchte Nötigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2007.

Erwägungen

1.

Obwohl der Beschwerdeführer festhält, er müsse wohl das Urteil wegen Nötigung akzeptieren (Beschwerde S. 1), beantragt er dennoch zusammenfassend einen Freispruch (Beschwerde S. 2 unten). Insoweit kann auf die Beschwerde jedoch von vornherein nicht eingetreten werden, weil sie sich mit dem Schuldspruch nicht befasst und deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Sie richtet sich denn auch zur Hauptsache gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 1). Diese bestimmt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer könnte folglich nur vorbringen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei willkürlich bzw. seine Grundrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG seien verletzt worden. Von Willkür oder den Grundrechten ist in der Beschwerde jedoch nicht die Rede, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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