Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_451/2020

6B_451/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Führen eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2020 (AK.2020.14-AK (ST.2019.36489)).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 2020.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. April 2020 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 5. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte ihm zugestellt werden. Da ein Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 15. Mai 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Mai 2020 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Sie gilt gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt, da der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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