Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_564/2020

6B_564/2020

Rubrum

6B_564/2020,6B_565/2020

Urteil vom 11. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring

(Art. 79b Abs. 1 StGB) bzw. in Form der

gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a Abs. 1 StGB);

Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. April 2020

(4H 19 34 und 4H 20 5).

Erwägungen

1.

Die beiden identischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2020 (Poststempel) richten sich dagegen, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit nicht stattgegeben hat und die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ohne Erfolg blieben.

2.

Die Verfahren 6B_564/2020 und 6B_565/2020 stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb sie antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4.

Die Vorinstanz erwägt in den beiden Urteilen vom 1. April 2020, dass den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit zu Recht keine Folge geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die für diese Vollzugsformen vorgesehene gesetzliche Erwartung der Nichtbegehung weiterer Straftaten nicht. Zur Begründung verweist die Vorinstanz namentlich auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, auf den Umstand, dass er sich durch frühere Verurteilungen nicht von der Verübung weiterer Delikte hat abhalten lassen sowie darauf, dass die grosse Zahl von Verurteilungen seine Mühe zum Ausdruck bringe, sich rechtsgetreu zu verhalten. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich. Dass er die vorinstanzlich beurteilte von ihm ausgehende "Wiederholungsgefahr" selbst "für sehr weit hergeholt" hält, ist nicht massgeblich und im Übrigen auch nicht geeignet, eine Ermessensfehlerhaftigkeit oder eine sonstige Bundesrechtsverletztung der vorinstanzlichen Urteile aufzuzeigen. Abgesehen davon beschlagen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die seinerzeitigen Verurteilungen und Strafen, um die es heute nicht mehr geht und die auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden können. Aus den Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein getreten werden.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auszuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 79a und Art. 79b — gelesen in der Fassung vom 3. März 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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