Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_588/2009

6B_588/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. August 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Perrella,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung der Untersuchung (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2009 (UK080292/U/mp).

Erwägungen

1.

In einer unverlangt eingereichten Stellungnahme macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerde sei verspätet (act. 9). Dies trifft nicht zu, denn gemäss Empfangsbestätigung der Gerichtsurkunde wurde diese nicht am 5., sondern am 8. Juni 2009 zugestellt. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung wegen Betrugs am 9. Juli 2008 einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen dagegen gerichteten Rekurs abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG geltend, sie habe als Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 5-10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, indessen grundsätzlich nicht legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228). Sie ist insbesondere nicht legitimiert zur Rüge einer unhaltbaren, willkürlichen und damit gegen ein Grundrecht der Verfassung verstossenden Anwendung der Betrugsstrafnorm von Art. 146 StGB (Beschwerde S. 7). Dasselbe gilt für die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 8). Daran, dass die Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert ist, Beschwerde in Strafsachen zu erheben, vermag nichts zu ändern, dass sie gegen den Angeschuldigten einen Zivilprozess führt und dieser den hier angefochtenen und angeblich falschen Strafentscheid beim Zivilgericht eingereicht hat (Beschwerde S. 8/9). Aus § 10 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (Beschwerde S. 9) kann die Geschädigte im Übrigen für die Beantwortung der Frage, wer vor Bundesgericht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, nichts herleiten. Und schliesslich ist nicht ersichtlich, inwieweit vom vorinstanzlichen Entscheid pendente Kontosperren betroffen sein könnten (Beschwerde S. 10), weshalb dieses Vorbringen schon mangels hinreichender Begründung nicht gehört werden kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat eine kurze Stellungnahme eingereicht (act. 9). Da er dazu nicht aufgefordert worden und das Vorbringen auch noch verfehlt ist (s. oben E. 1), kommt eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 146 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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