Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_616/2020

6B_616/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zwangsmedikation (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. April 2020 (VD.2020.48).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

Vorliegend geht es um eine Zwangsmedikation zur Einstellung der Therapiefähigkeit. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 8. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. Indes ist klar, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehmen und entsprechend die betreffende Anordnung aufgehoben haben möchte. Diesbezüglich fehlt indes jegliche Begründung. Das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme insbesondere auf die zugrunde liegende stationäre Massnahme, das erstellte Gutachten und die Legalprognose namentlich zur gesetzlichen Grundlage, Interessenabwägung, Notwendigkeit einer Behandlung sowie zur Verhältnismässigkeit geäussert. Darauf nimmt der Beschwerdeführer keinerlei Bezug. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt indessen ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Inwiefern das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 47, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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