Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_693/2016

6B_693/2016

Rubrum

Urteil vom 27. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Veruntreuung, Entzug von Pfandsachen etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2016.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 28. April 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.-- nicht geleistet hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 28. April 2016 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht kann sich nur mit der Frage des nicht geleisteten Kostenvorschusses befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, sind seine Vorbringen unzulässig.

Sachgerecht macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 136 StPO nur geltend, der Vorinstanz sei es bekannt dass er ohne finanzielle Mittel sei. Dass er das von Art. 136 StPO vorausgesetzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und begründet hätte, behauptet er jedoch selber nicht. An welcher Stelle der StPO stünde, dass ein solches Gesuch nicht notwendig wäre, vermag er nicht zu sagen. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um amtliche Verteidigung (Beschwerde S. 12) kann als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Es ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nicht beweist, dass er mittellos ist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 136 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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