Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_733/2012

6B_733/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2012.

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. November 2012 eingereicht werden müssen.

Am 29. November 2012 und damit um einen Tag zu spät beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 20 Tage, da ihm bis dato die geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. November 2012 die Rechtslage erläutert hatte, reichte er am 10. Dezember 2012 ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sein Vertreter habe ihm das begründete Urteil erst am 30. Oktober 2012 zugestellt. Damit ist er nicht zu hören, denn massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und somit der 29. Oktober 2012. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Betracht.

Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 47, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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