Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_812/2013

6B_812/2013

Rubrum

Urteil vom 13. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Verdacht auf falsche Anschuldigung, Freiheitsberaubung, Erpressung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2013.

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer gibt unter Hinweis auf das von ihm dem Bundesgericht eingereichte Exemplar des angefochtenen Entscheids an, er habe diesen am 25. Juni 2013 erhalten (Beschwerde S. 13 Ziff. 19). Dieses Datum trägt auch der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem Urteil (act. 1 S. 1).

Massgebend ist indessen nicht der Eingangsstempel des Anwaltsbüros, sondern die Empfangsbestätigung der Post. Dieser ist zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid einer bevollmächtigten Empfangsperson am 21. Juni 2013 ausgehändigt wurde.

Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG lief die Beschwerdefrist am 22. August 2013, einem Donnerstag, ab. Die Beschwerde vom 26. August 2013 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 46, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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