Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_899/2016

6B_899/2016

Rubrum

Urteil vom 22. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. August 2016.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Luzern sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'530.--. Der Entscheid ist rechtskräftig (Verfahren 6B_404/2015 vom 17. Juni 2015).

Am 6. Juni 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Kosten. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie diese nicht bezahlen. Am 18. Juni 2016 reichte sie den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Belegen ein.

Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch um Kostenerlass am 11. August 2016 ab. Er stellte fest, die gesamten monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin (IV-Rente, Ergänzungsleistungen) beliefen sich auf Fr. 2'748.58. Die Ausgleichskasse übernehme zusätzlich die Richtprämie der Krankenversicherung. Nach Abzug des Grundbetrags (Fr. 1'200.--), der monatlichen Wohnkosten (Fr. 1'112.--) und der monatlichen Steuerbelastung (Fr. 18.33) verbleibe ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 418.25, welchen sie zur Tilgung der noch offenen Verfahrenskosten einsetzen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO. Sie werde daher eingeladen, ein Gesuch um Ratenzahlungen einzureichen, dass ihrer finanziellen Situation Rechnung trage.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingaben vom 17. und 20. August 2016 sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und verlangt einen vollumfänglichen Kostenerlass.

2.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeeingaben nicht. Soweit sie darin das Urteil des Kantonsgerichts 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 kritisiert, verkennt sie, dass dieses vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Abgesehen davon beschränkt sie sich darauf, unter Hinweis auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend zu machen, ihre Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen seien nicht pfändbar. Darum geht es bei der Abweisung ihres Kostenerlassgesuchs indessen gar nicht. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz allenfalls rechtswidrig oder willkürlich sein könnten, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 425 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en