Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_91/2013

6B_91/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. November 2012.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand nahm und das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Er beantragt, die Untersuchung sei durch die Staatsanwaltschaft anhand zu nehmen.

Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 1.3-1.5). In Bezug auf die von ihm angezeigte Morddrohung und den Hausfriedensbruch sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen. Betreffend die Nötigung sei keine Tathandlung ersichtlich.

Was an den Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Morddrohung geltend, der Angezeigte habe versucht, ihn zur Mittäterschaft bei der Tötung seines Bruders anzustiften. Dies ändert nichts daran, dass er bezüglich der Morddrohung weder Geschädigter noch Privatkläger ist. In Bezug auf den Hausfriedensbruch stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Mieter der betreffenden Wohnung, da diese seiner Mutter gehöre. Was an dieser Annahme, welcher der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung der Vorinstanz nicht ausdrücklich widersprochen hat, willkürlich sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 95 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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