Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_914/2016

6B_914/2016

Rubrum

Urteil vom 10. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (Nichtanhandnahme), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. April 2016.

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22. April 2016. Gemäss Empfangsbestätigung der Post erhielt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 26. April 2016. Die Frist zur Beschwerdeeinreichung begann folglich am 27. April 2016 zu laufen und endete am 26. Mai 2016. Die Beschwerde wurde am 22. August 2016 erhoben. Sie ist - ebenso wie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. August 2016, 5. September 2016 sowie 7. und 10. Oktober 2016 - verspätet. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer setzt sich darin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Gestützt auf seine Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Arquint Hill

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 100, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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