Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_957/2009

6B_957/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009.

Erwägungen

1.

Die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmende Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Vermögens- und Urkundendelikten gegen unbekannte Täterschaft nicht eingetreten bzw. die Strafverfolgung gegen Aa.________ und Ab.________ aufgehoben und auf einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Da der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist, ist er als blosser Anzeigesteller bzw. Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

2.

Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst - die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist das der Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).

3.

Der Beschwerdeführer macht die Befangenheit namentlich der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter insbesondere im Sinne von Art. 30 BV geltend und rügt überdies eine unrichtige Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht (etwa betreffend die vorinstanzlich verneinte Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV und des Schutzes vor Willkür im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 9-11 der Kantonsverfassung Bern. Soweit die Rügen keine Verfahrensrechte betreffen und eine Prüfung der Sache selber verlangen (z.B. die Ausführungen zu den tatsächlichen Vorkommnissen, Beschwerde S. 7 ff.), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Aber auch auf diejenigen Rügen, die Verfahrensrechte betreffen, kann nicht eingetreten werden. Insoweit obliegt dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Pflicht, seine Rügen zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. So wird zum Beispiel vorgebracht, die Verneinung der Beschwerdelegimitation in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei eine "vorsätzliche, parteiische, rechtswidrige Behauptung" [...], die erneut "die willkürliche, verbrecherische, einem Oberrichter und einer Oberrichterin unwürdige, vorsätzlich und strategisch geplante und damit kriminelle Energie gegenüber ihm und damit deren objektiv bewiesene Befangenheit für jedermann klar erkennbar" aufzeige (Beschwerde S. 5). Derartige unsubstanziierte Vorwürfe und Behauptungen sind in einem Verfahren vor Bundesgericht unzulässig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 81, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 27. September 2009; der Erlass wurde am 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart l’agid a victimas da delicts, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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