Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_957/2010

6B_957/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. November 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unbekannt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 6. Oktober 2010.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgefordert, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid bis 3. November 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Er hat die Verfügung erhalten, sich innert Frist indessen nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Cità en