Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_969/2014

6B_969/2014

Rubrum

Urteil vom 7. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2014.

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2014 wegen sexueller Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, unterlässt es indessen, in materieller Hinsicht ein ausdrückliches Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen.

Im Übrigen will der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ausdrücklich "ungelesen" weitergeleitet haben (Beschwerde S. 2 und 7). Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, ist dies rechtsmissbräuchlich (Urteil 1B_284/2014 vom 21. August 2014).

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst (vgl. Beschwerde S. 10-17), beschränken sich seine weitschweifigen Ausführungen auf appellatorische und damit vor Bundesgericht unzulässige Kritik. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, es sei entgegen der nicht substantiierten Behauptung nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Begutachtung in rechtswidriger Weise gezwungen wurde (Urteil S. 14). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei "gerichtsnotorisch", dass er unter anderem durch "mutmassliche Verleumdungen ... sich letztlich nur unter Androhung von Untersuchungshaft bereit zeigte, sich begutachten zu lassen" (Beschwerde S. 10). Mit derartigen Ausführungen lässt sich nicht dartun, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers stellt seine "unüberschaubare Weitschweifigkeit" (Beschwerde S. 10 unten) nicht automatisch eine hinreichende Substantiierung dar.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er seine finanzielle Lage nicht darlegt (vgl. Beschwerde S. 18), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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