Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6F_17/2011

6F_17/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_591/2010 vom 6. Oktober 2011.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_591/2011 vom 6. Oktober 2011 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, da die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Die Gesuchsteller ersuchen gestützt auf Art. 121 und 122 BGG um Revision des Urteils. Art. 122 BGG ist von vornherein nicht anwendbar, weil in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist.

Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt wurden. Der Umstand, dass der Richter, der das Urteil 6B_591/2011 gefällt hat, Mitglied der SVP ist (Beschwerde S. 6), bildet indessen keinen Ausstandsgrund. Inwieweit er sich durch den Umstand, dass die Gesuchsteller Ausländer sind, hätte beeinflussen lassen, ist nicht ersichtlich. Worauf die von ihnen behauptete persönliche Feindschaft beruhen könnte, sagen sie nicht. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.

Im Übrigen stellen unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gesuchsteller und des Bundesgerichts keinen Revisionsgrund dar. Soweit die Beschwerdeführer dem Bundesgericht z.B. Willkür vorwerfen, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit sie dem Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.

Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66, Art. 121 und Art. 122 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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