Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

7B_558/2023

7B_558/2023

Rubrum

Urteil vom 14. Septemer 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2022 (UB220164-O/U).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung sowie Tätlichkeiten. Er wurde am 16. September 2022 in Winterthur festgenommen. Am 18. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung und beantragte gleichentags beim Bezirksgericht Zürich als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. September 2022 entsprach das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch und ordnete gegen A.________ ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Stadt Zürich, mit Ausnahme der blossen Durchreise sowie mit Ausnahme des Zürcher Hauptbahnhofs an. Darüber hinaus ordnete das Zwangsmassnahmengericht ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Partnerin an. Die von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde hiess dieses mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 gut.

2.

A.________ gelangt mit Eingabe vom 30. August 2023 an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, gestützt auf den gutheissenden Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 hätten ihm die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine finanzielle Wiedergutmachung für den im Rahmen des Haftverfahrens erlittenen unzulässigen Freiheitsentzug zu entrichten.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 richtet, was aus der Rechtsschrift nicht abschliessend klar hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist sodann nicht zuständig, erstmals über einen Anspruch über allenfalls zu Unrecht erlittene Haft (Art. 429 - 431 StPO) zu entscheiden. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich die Beschwerde auch insoweit als offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 80, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 429, Art. 430 und Art. 431 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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