Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_111/2009

8C_111/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

J.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. November 2008, mit welchem die Beschwerde der J.________ teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. Juni 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher J.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr "eine nach Ergänzung des Sachverhaltes zu bestimmende Rente im Sinne von Art. 18 ff. UVG auszurichten, jedoch im Minimum eine halbe Rente"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zurückzuweisen"; es sei ihr "in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine nach Ergänzung des Sachverhalts zu bestimmende Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 ff. UVG auszurichten"; "eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Abklärung und Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung zurückzuweisen",

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131,9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. April 2005 und den ab 31. Dezember 2007 geltend gemachten Beschwerden der Versicherten wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 93, Art. 102 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Art. 18 und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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