Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_149/2017

8C_149/2017

Rubrum

Urteil vom 17. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz auf den bei ihr vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelf mit der Begründung nicht eintrat,

- die Verwaltung könne nicht dazu verhalten werden, über bereits rechtskräftig Entschiedenes erneut zu befinden, ausser es lägen Revisionsgründe im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; nicht zu verwechseln mit neuen juristischen Erkenntnissen);

- der Beschwerdeführer um Überprüfung der mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2015 bereits rechtskräftig entschiedenen Frage des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ersucht, ohne dass solche Revisionsgründe vorlägen;

-es damit im Ermessen der Beschwerdegegnerin stand, auf das bereits rechtskräftig Entschiedene allenfalls auf dem Wege der Wiedererwägung zurückzukommen;

- diese indessen darauf verzichtete, was mangels gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Wiedererwägung zu einem Nichteintreten auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde führt;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Geschehensablauf seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 29. Oktober 2013 bis zum vorinstanzlichen Nichteintreten einlässlich schildert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern dem vorinstanzlichen Entscheid ein Rechtsfehler anhaften soll; lediglich der Verwaltung fehlende Flexibilität vorzuwerfen, reicht nicht aus,

dass die Beschwerdeschrift offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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