Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_159/2012

8C_159/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 28. Juni 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. G.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht vom 11. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Februar 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. November 2011,

in die Verfügung vom 1. Mai 2012, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführern zur Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Frist angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 18. Mai 2012, mit welcher A.________ und G.________ auf ihr Ersuchen hin vom 15. Mai 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Juni 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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