Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_202/2012

8C_202/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 19. Juli 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militär-strasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. März 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2012,

in die Verfügung vom 3. April 2012, worin auf Ausstandsbegehren nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des anberaumten Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 7. Mai 2012, mit welcher B.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe vom 5. Juni 2012 und die Antwort vom 8. Juni 2012,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Kloten schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Cità en