Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_228/2013

8C_228/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. März 2013 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung des X.________ im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 7. Februar 2013,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht als I. Sozialversicherungsgerichtshof die gegen die von der IV-Stelle des Kantons Freiburg angeordnete Begutachtung des X.________ durch Dr. med. H.________ gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,

dass es dabei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die vorliegend allein thematisierte unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz nur unter den Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist,

dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, mit anderen Worten keinen Einfluss mehr auf den dortigen Verfahrensablauf hatte,

dass dergestalt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, zumal, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls immer noch direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann (zum Ganzen siehe BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2),

dass deshalb bereits aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass damit die Frage, ob der Rechtsvertreter überhaupt legitimiert ist, in eigenem Namen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seines Klienten Beschwerde zu führen, nicht näher zu erörtern ist; das vom Beschwerdeführer dazu angerufene Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2 (publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144) ist diesbezüglich nicht einschlägig, war dort doch die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung an einen amtlich eingesetzten Rechtsvertreter Prozessthema; davon abzugrenzen ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 92, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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