Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_270/2010

8C_270/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 24. Februar 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Februar 2010, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des B.________ der Regierungsratsbeschluss Nr. ... vom ... 2009 und der Beschuss Nr. ... der Fürsorgebehörde X.________ vom ... 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 27. März 2010 (Poststempel), mit welcher B.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragt,

Erwägungen

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3),

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b), was auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gilt (vgl. Art. 117 BGG),

dass der Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG aufzuzeigen hat, soweit diese nicht ohne weiteres auf der Hand liegen (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 IV 288 E. 3.2. S. 292; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632),

dass weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), dass eine der Tatbestandsalternativen des Art. 93 BGG gegeben wäre,

dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid mit der Anordnung von ergänzenden Abklärungen und der damit verbundenen Verlängerung des Verfahrens zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Situation führen sollte, die auch mit einem für ihn günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483),

dass auch nicht ersichtlich ist, dass bei Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitschweifiges Beweisverfahren eingespart werden könnte,

dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist,

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 29, Art. 42, Art. 66, Art. 93, Art. 102, Art. 108 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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