Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_275/2019

8C_275/2019

Rubrum

Verfügung vom 10. Juli 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 (UV.2018.00182).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019, mit welchem die Vorinstanz eine Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde des A.________ betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zur Frage der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG abgewiesen hat,

in die Beschwerde des A.________ vom 23. April 2019 (Poststempel), mit welcher er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva anzuweisen, hinsichtlich seines Verantwortlichkeitsbegehrens eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,

in die Vernehmlassung der Suva vom 24. Mai 2019 und die damit gleichzeitig aufgelegte Verfügung vom 1. Mai 2019, mit welcher sie dem Ersuchen des A.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nachgekommen ist,

Erwägungen

dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61,8C_622/2009 E. 1.1),

dass die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2019 über das Verantwortlichkeitsbegehren des Beschwerdeführers entschieden hat, wogegen der Beschwerdeführer bereits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hat,

dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist,

dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und zudem ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66, Art. 71 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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