Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 37 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_303/2011

8C_303/2011

Rubrum

Urteil vom 23. Mai 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 19. Januar 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der S.________ vom 14. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 19. Januar 2011,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.) wie blosse Verwei-sungen bzw. Fragestellungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass es ebenfalls ungenügend ist, den vorinstanzlichen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern; vielmehr ist hinreichend klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG beruhen (vgl. statt vieler: Urteile 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in seinem Entscheid (vgl. E. 5.4 - 5.5, S. 7 - 9) insbesondere dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 AVIG (Trennung der Ehe) in Betracht fällt, wobei jedoch vorliegend eine solche Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit zu verneinen ist, weil nicht als rechtsgenüglich erwiesen gelten kann, dass die Versicherte infolge Trennung der Ehe zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gezwungen war (Nachweis einer trennungsbedingten finanziellen Zwangslage),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. April 2011 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügen-den und hinreichend substanziierten Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerde-führerin, keine rechtsgenügliche Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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