Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_32/2019

8C_32/2019

Rubrum

Urteil vom 4. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018 (UV.2017.35).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2018,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Unfallversicherers bestätigte, wonach diesen für die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2017 gemeldeten Gesundheitsschaden keine Leistungspflicht treffe,

dass es dazu ausführte, bei dem von der Beschwerdeführerin zur Leistungsbegründung angegebenen, beinahe zwei Jahre früher abgelaufenen Ereignis vom 29. April 2015 handle es sich um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, zumindest könne aus den ersten Hergangsschilderungen der Beschwerdeführerin nichts Derartiges entnommen werden, was entscheidend sei,

dass es sodann auf der Grundlage der im Recht gelegenen, relativ zeitnah zum fraglichen Ereignis erstellten Arztberichte auch das Erleiden einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne des übergangsrechtlich anwendbaren Art. 9 Abs. 2 UVV bei dieser Gelegenheit ausschloss,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; den Geschehensablauf nachträglich anders zu schildern genügt genau so wenig wie pauschal auf Arztberichte jüngeren Datums zu verweisen, welche über Rupturen und Ähnliches berichten, die Folgen eines Traumas sein könnten,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Unfallversicherung, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Juni 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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