Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_361/2014

8C_361/2014

Rubrum

Verfügung vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014.

Nach Einsicht

in die am 12. Mai 2014 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 6. März 2014 erhobene Beschwerde,

in die Verfügung vom 4. August 2014, mit der das Bundesgericht das Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über das Gesuch der SUVA um revisionsweise Aufhebung des Entscheids vom 6. März 2014 sistiert hat,

in den Entscheid vom 17. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht das Revisionsgesuch gutgeheissen hat,

in das Schreiben vom 17. Februar 2015, in dem die SUVA die Beschwerde unter Hinweis auf diesen Revisionsentscheid zurückzieht,

Erwägungen

dass die Sistierung des Verfahrens mit dem vorinstanzlichen Revisionsentscheid hinfällig geworden ist,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdegegner nicht als obsiegend im Sinne von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu betrachten ist und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

Dispositiv

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32, Art. 66, Art. 68 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.

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