Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 37 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_374/2010

8C_374/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Unia, Sterneggweg 3, 8706 Meilen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. März 2010.

Erwägungen

dass das kantonale Gericht nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt ist, dass der als Allrounder für Studio und Casting (Foto/Film/Video) sowie Transporte und allgemeine Back Office-Tätigkeiten in der Einzelfirma seiner Ehefrau tätig gewesene Versicherte als im Betrieb mitarbeitender Ehegatte der Firmeninhaberin praxisgemäss (BGE 123 V 234) im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass,

dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 zwar nie Organ der Einzelfirma seiner Ehegattin gewesen sei, diese jedoch als Inhaberin der Firma X.________ weiterhin im Handelsregister eingetragen sei,

dass der Leistungsanspruch unter diesen Umständen zu verneinen sei, da der Beschwerdeführer als mitarbeitender Ehegatte aufgrund der Ausschlusseigenschaft "Ehegatte" (in analoger Anwendung des Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG; BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitze,

dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen darstellen (bis Seite 12 Mitte der Beschwerde) und sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, weshalb sie insofern unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff., 130 I 290 E. 4.10 S. 302),

dass insbesondere der Umstand, dass der Versicherte selber als Teilzeitkraft nie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sondern seine Ehefrau als Geschäftsinhaberin den Betrieb führte, nicht ausschlaggebend ist,

dass die Entrichtung von ALV-Beiträgen als Unselbstständigerwerbender vor Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, hier nicht allesamt erfüllten, Anspruchsvoraussetzungen abhängt,

dass der Umstand, dass ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde, nicht entscheidrelevant ist (Urteil C 55/06 vom 21. August 2006 E. 2),

dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 66 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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