Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_41/2013

8C_41/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. April 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012,

in die Eingangsanzeige vom 16. Januar 2013,

in die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,

in die Eingabe vom 11. Februar 2013, mit welcher S.________ um Ausstand der an der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 mitwirkenden Personen ersucht,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung von oder für S.________ am 28. März 2013 im Empfang genommene Verfügung vom 15. März 2013, mit welcher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die neuen Eingaben vom 8. und 9. April 2013,

Erwägungen

dass sich das im Wesentlichen mit unverändert gebliebener Begründung erneut gestellte Ausstandsbegehren als (wiederum) missbräuchlich erweist, weshalb in Anwesenheit der betroffenen Gerichtsmitglieder darauf nicht einzutreten ist,

dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG unter anderem wegen des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern erst am 17. April 2013 abgelaufen ist,

dass sich damit das Gesuch um Wiederherstellung dieser zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch mehr als eine Woche laufenden Frist als gegenstandslos erweist,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten überbunden werden,

Dispositiv

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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