Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_490/2017

8C_490/2017

Rubrum

Urteil vom 28. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 15. Juni 2017.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2017, mit welcher Rechtsanwalt Dr. A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung eine Gesamtentschädigung von Fr. 1'000.- für das mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 erledigte Beschwerdeverfahren des Sozialhilfeempfängers B.________ zugesprochen wurde,

in die Beschwerde des Dr. A.________ vom 11. Juli 2017, worin die Rückweisung an das kantonale Gericht beantragt wird, damit dieses die Entschädigung neu festlege; eventualiter sei das kantonale Gericht zu verpflichten, ihn für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren des B.________ mit Fr. 3'951.20 zu entschädigen,

Erwägungen

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des Sozialhilfeempfängers den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ebenfalls beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahren 8C_489/2017),

dass das Bundesgericht mit heutigem Urteil auf diese Beschwerde im Verfahren 8C_489/2017 nicht eingetreten ist, weil es sich beim dortigen Anfechtungsobjekt, dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017, um einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt sind,

dass die vorliegend angefochtene Kostenverfügung zwar separat ergangen ist, aber betreffend Qualifikation dennoch dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 in der Sache folgt, weshalb diese ebenfalls als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu gelten hat (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),

dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG in der Hauptsache nicht erfüllt sind (Verfahren 8C_489/2017), weshalb das Bundesgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Kostenentscheid nicht angerufen werden kann (vgl. Urteil 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016; vgl. im Übrigen auch SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6,8C_378/2016),

dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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