Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_491/2022

8C_491/2022

Rubrum

Urteil vom 5. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Gemeinde Volketswil,

vertreten durch die Sozialbehörde Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022 (VB.2022.00333).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. August 2022 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Juni 2021 der Gemeinde Volketswil übergebene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022,

Erwägungen

dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung angewiesen wird, dem Beschwerdegegner im Sinn einer vorsorglichen Massnahme im Prozess VB.2022.00333 ab 31. Mai 2022 wirtschaftliche Hilfe ohne Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags zu leisten,

dass gegen einen solchen Zwischenentscheid vor Bundesgericht selbstständig nur Beschwerde geführt werden kann, wenn damit für die Beschwerde führende Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einhergeht (BGE 144 III 475 E. 1.2; siehe auch Urteil 4a_622/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3),

dass es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss (BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.6 1; 133 IV 139 E. 4; je mit Hinweisen), der auch durch einen für die Beschwerde führende Person günstigen Endentscheid nicht behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis),

dass es in erster Linie an der Beschwerde führenden Partei liegt, das Erfüllen dieser besonderen Eintretensvoraussetzung darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen),

dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist,

dass die Beschwerde überdies nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Juli 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (kein Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August bei gegen vorsorgliche Massnahmen gerichteten Beschwerden; Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 93, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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