Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_569/2014

8C_569/2014

Rubrum

Verfügung vom 13. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch ihren Ehemann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgebehörde Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 535, 6440 Brunnen, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 10. Februar 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 2. Juli 2014 zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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