Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_629/2008

8C_629/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

V.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 6. August 2008.

Erwägungen

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen am 27. Juni 2005 gemeldeten Rückfall zum Unfall des V.________, geboren 1963, vom 11. Dezember 2003 mit Verfügung vom 23. November 2006 und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2007 abgelehnt hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2008 abgewiesen hat,

dass V.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei wegen Befangenheit eines Richters aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Sache sei an die SUVA zur materiellen Anspruchsabklärung zurückzuweisen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, der Einzelne Anspruch darauf hat, seine Sache von einem durch das Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entscheiden zu lassen,

dass die Prüfung, ob diese Garantien verletzt worden sind, durch das Bundesgericht mit freier Kognition erfolgt,

dass rechtsprechungsgemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sind, wenn bei einer Richterin oder bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen),

dass solche Umstände entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein können,

dass für den Ausstand nicht verlangt wird, dass die richtende Person tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen),

dass mit anderen Worten gewährleistet sein muss, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; zum Ganzen: Urteil 1B_221/2007 vom 16. Januar 2008 E. 2.2; Urteil 8F_3/2008 vom 20. August 2008),

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, er führe für eine Klientin gegen den beim angefochtenen Entscheid mitwirkenden Fachrichter Dr. med. X.________ einen Zivilprozess wegen eines Behandlungsfehlers, wobei bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Friedensrichter massive Vorwürfe gegen den Arzt hätten vorgetragen werden müssen, was zu einem schweren Zerwürfnis zwischen ihm als Rechtsvertreter und dem nun urteilenden Richter geführt habe,

dass ein Weisungsschein des Friedensrichters vom 23. Juni 2008 eingereicht wird, aus welchem sich ergibt, dass der Arzt auf Zahlung eines Betrages von Fr. 30'000.- verklagt wurde, im Sinne einer Teilklage unter dem Titel Genugtuung, und des Weiteren Fr. 20'000.- für die Auslagen der Klägerin anbegehrt wurden,

dass angesichts dieser Umstände auch unter Berücksichtigung, dass ein Ausstand die Ausnahme bleiben muss, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt wird (Urteile 4A_147/2008 vom 26. Mai 2008 E. 2.2,1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.5), der nun als Richter befasste Arzt bei objektiver Betrachtung sich des Anscheins der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht erwehren kann,

dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter erst mit der Zustellung des kantonalen Entscheids erfahren haben, dass Fachrichter Dr. med. X.________ daran mitgewirkt hatte,

dass der Anspruch auf Unabhängigkeit und auf eine rechtmässige personelle Zusammensetzung des Gerichts das Recht des Betroffenen beinhaltet, zu erfahren, welche Personen am Urteil mitwirken bzw. mitgewirkt haben, damit er Ausstands- und Ablehnungsgründe überhaupt erkennen und gegebenenfalls geltend machen kann (BGE 114 Ia 278 E. 3b S. 280, BGE 114 V 61 E. 2b S. 62),

dass der Anspruch auf Bekanntgabe der urteilenden Richter gewahrt ist, wenn deren Namen im Urteil selbst aufgeführt sind, in einem besonderen Schreiben mitgeteilt werden oder einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden können (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323, BGE 114 Ia 278 E. 3c S. 280),

dass die Mitwirkung von Fachrichtern in den Abteilungen und Kammern des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern auf Anordnung der Vorsitzenden einzelfallweise erfolgt, wenn die Art der Streitsache es erfordert (§ 9 Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16. Mai 1973),

dass der beschwerdeführerische Rechtsvertreter entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gehalten war, vorab eine allenfalls nicht ordentliche Zusammensetzung des Gerichts zu erfragen und vorsorglich für den Fall des Einsatzes von Dr. med. X.________ als medizinischer Fachrichter anstelle eines Verwaltungsrichters einen Ablehnungsgrund geltend zu machen,

dass demnach die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erhoben worden ist,

dass ein in Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekommenes Urteil ohne Prüfung seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41, U 78/98 E. 4; Urteil 2P.152/2002 vom 12. Dezember 2002 E. 3.2),

dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei es sich hier in Anbetracht der besonderen Umstände rechtfertigt, die Parteientschädigung nicht der Beschwerdegegnerin, sondern dem Kanton Luzern aufzuerlegen (Urteil I 56/94 vom 6. Juli 1994 E. 3),

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit hinfällig wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. August 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie in neuer Besetzung über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2007 entscheide.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 30. November 2008; der Erlass wurde am 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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