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8C_656/2012

Bundesgericht

Dals 20 sett. 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/bger-tf-tf/8c-656-2012/de/8c-656-2012

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_656/2012

8C_656/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. September 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 31. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichtete, an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 9. August 2012,

in die beim Bundesgericht direkt eingereichten Beschwerdeschriften vom 31. August und 5. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist,

dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2012 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011 befristet zugesprochene ganze Invalidenrente bestätigt hat,

dass es dabei unter Verweis auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung dargelegt hat, bei rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente sei die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden könnte, sie dauere voraussichtlich längere Zeit, spätestens aber drei Monate nach eingetretener Besserung ohne wesentliche Unterbrechung,

dass es alsdann die in den Akten gelegenen Arztberichte einlässlich würdigte und zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ab Anfang Juli 2011 wieder in einem rentenausschliessenden Umfang arbeitsfähig gewesen,

dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darstellt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 105 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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