Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_72/2016

8C_72/2016

Rubrum

Urteil vom 3. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die am 23. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 15. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015,

Erwägungen

dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden, das Verfahren nicht abschliessen, und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteile 8C_8/2016 vom 13. Januar 2016 und 8C_877/2015 vom 5. Januar 2016, je mit Hinweisen),

dass demzufolge auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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