Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_733/2022

8C_733/2022

Rubrum

Verfügung vom 3. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 (VBE.2022.6).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 27. Februar 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2022 zurückzieht,

Erwägungen

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer inskünftig aber mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen darf, wenn er - wie vorliegend - missbräuchlich Beschwerde führt (Näheres dazu in der verfahrensleitenden Verfügung vom 19. Dezember 2022),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Cità en