Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_79/2023

8C_79/2023

Rubrum

Urteil vom 10. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber,

Beschwerdeführer,

gegen

Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, 5001 Aarau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022 (WBE.2022.81).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Februar 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2022,

Erwägungen

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil die am 26. November 2020 durch den Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärte und die Sache zum Entscheid über den daraus ableitbaren Entschädigungsanspruch an das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau zurückwies, weshalb die arbeitsrechtliche Streitigkeit noch nicht als endgültig abgeschlossen gilt,

dass damit ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, der nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt,

- dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder

- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 V 155 E. 1.1; 146 I 62 E. 5.3 mit Hinweis); rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1),

dass weder solches behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; siehe auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen) noch ersichtlich ist (siehe BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen),

dass sodann die Gutheissung der auf Nichtigkeit der Kündigung lautenden Beschwerde zwar direkt zu einem Endurteil in der Sache gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde, indessen damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart bliebe (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2),

dass der Zwischenentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (dazu siehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5),

dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Gebenstorf-Turgi, der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Birmenstorf und dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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