Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_826/2013

8C_826/2013

Rubrum

Urteil vom 15. Januar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Einstellungsdauer),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013.

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2013, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau B.________ wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Zwischenverdienst) ab 14. Juni 2013 für die Dauer von 23 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Einzelrichterentscheid vom 16. Oktober 2013 ab.

B.________ beantragt beschwerdeweise die Aufhebung der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2

Die erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Nachträge vom 5. und 6. Dezember 2013 einschliesslich der Beilagen dazu müssen - Letztere soweit sie nicht bereits aktenkundig waren - im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben (Art. 99 BGG).

2.

Die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze hat das kantonale Gericht, soweit hier von Belang, zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 AVIG) und die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende Dauer einer solchen Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV).

3.

Unbestrittenermassen fand sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 in der Personalvermittlungsfirma C.________ GmbH zu einem Vorstellungsgespräch ein. Diese wollte ihm zu einer Anstellung als Maschinenführer in der A.________ AG verhelfen, welche in der Folge jedoch nicht zustande kam. Wie zuvor schon die Verwaltung erachtete es auch das kantonale Gericht aufgrund der als glaubwürdig qualifizierten Angaben des Geschäftsführers der C.________ GmbH mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass das Scheitern dieser Vermittlungsbemühungen dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des besagten Vorstellungsgesprächs zuzuschreiben und dementsprechend selbstverschuldet sei. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen diese überzeugend begründeten Feststellungen sachverhaltlicher Art nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 1.1 hievor). Die auf dieser Grundlage bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bundesrechtskonform und auch gegen die vorinstanzliche Begründung ihrer Dauer lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) nichts einwenden. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nämlich nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 2.2 und 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1, publiziert in: SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 35). Davon kann hier keine Rede sein.

4.

Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2016, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 82, Art. 95, Art. 97, Art. 99, Art. 100, Art. 102, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 3, Art. 16, Art. 17 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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