Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_833/2014

8C_833/2014

Rubrum

Urteil vom 1. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 14. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 14. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Oktober 2014,

Erwägungen

dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 14. Oktober 2014 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnt,

dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt, welcher nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, d.h. dass damit eine Beeinträchtigung rechtlicher Natur verbunden sein müsste, die auch durch einen für die Beschwerde führende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141),

dass der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend macht, indem eine Weiterbeschäftigung, auf die er bei Gutheissung seiner Beschwerde gemäss Art. 34c BPG Anspruch hätte, verunmöglicht werde,

dass Art. 34c BPG der angestellten Person einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit der bisherigen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer zumutbaren anderen Arbeit einräumt, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen gutgeheissen hat,

dass weder konkret geltend gemacht noch ersichtlich ist, weshalb eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nach dem Entscheid der Beschwerdeinstanz verunmöglicht würde, wenn er vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz in der Sache vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wird,

dass deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im vorgenannten Sinn nicht gegeben ist,

dass deshalb auf die Beschwerde vom 14. November 2014 - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der letztinstanzlichen Beschwerde gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il persunal da la Confederaziun, Art. 34c — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 9. April 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2021, 23. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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