Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_862/2009

8C_862/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

P.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2009.

Erwägungen

dass der 1956 geborene P.________ gegen die Einspracheentscheide der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. Februar 2009 (betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung) und 10. März 2009 (betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren) Beschwerde einreichte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2009 die beiden Verfahren vereinigte (Dispositiv-Ziffer 1) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den kantonalen Prozess mangels Bedürftigkeit abwies (Dispositiv-Ziffer 2),

dass P.________ gegen Dispositiv-Ziffer 2 des kantonalen Entscheids Beschwerde führt und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm ferner auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass nach der Rechtsprechung (Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2 mit Hinweisen) die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht durch eine während des Verfahrens erlassene Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist,

dass streitig ist, ob die Bedürftigkeit als einer wesentlichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorlag,

dass das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Frage an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und soweit die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass sich die Einkünfte nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts aus Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 2184.- zuzüglich Anteil dreizehntes Monatsgehalt von Fr. 167.-) und der Ehefrau (Fr. 400.-), Renten der Unfall- und Invalidenversicherung (insgesamt Fr. 2333.-) sowie einem Mietkostenbeitrag der im gleichen Haushalt wohnenden volljährigen und erwerbstätigen Tochter (Fr. 356.-) zusammensetzte, womit den vorinstanzlich ermittelten Auslagen von insgesamt Fr. 4571.- gegenübergestellt ein Überschuss von Fr. 869.- resultierte,

dass der Beschwerdeführer zum Vorbringen, die laut Arbeitsvertrag von der finanziellen Lage der Arbeitgeberin abhängige, ansonsten zugesicherte Gratifikation werde dieses Jahr wegen der gegenwärtigen Wirtschaftskrise nicht ausbezahlt, keine Beweismittel einreicht,

dass der Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren und ohne Auflage entsprechender Dokumente geltend macht, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe mit einer beschwerdeweise angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2009 die bislang ausgerichteten Rentenleistungen eingestellt, weshalb es sich um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG handelt,

dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz, indem sie einkommensseitig einzig gestützt auf die Lohnabrechung für Februar 2009 eine Überstundenentschädigung von Fr. 129.40 brutto berücksichtigte, Bundesrecht verletzte, da eine Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend ist,

dass von Amtes wegen betrachtet nicht ersichtlich ist, weshalb das kantonale Gericht einkommensseitig lediglich ein Drittel der von der volljährigen erwerbstätigen Tochter zu tragenden Mietkosten berücksichtigte, obwohl der Beschwerdeführer gemäss kantonalem "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" einen Beitrag an die "Haushaltungskosten" von Fr. 500.- angab,

dass anderseits fraglich ist, ob alle vorinstanzlich ermittelten Ausgabenposten einer bundesrechtlichen Überprüfung standhielten, indessen auch dieser Frage mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachzugehen ist,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 93, Art. 95, Art. 97, Art. 99, Art. 102, Art. 105 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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