Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_9/2013

8C_9/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraus-setzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 2012, mit welchem das Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der B.________ beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Form des Erlasses von Gerichtsvorschüssen zu gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zuzusprechen,

in das Ersuchen um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren,

Erwägungen

dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteil [des Bundesgerichts]2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 mit Hinweisen),

dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),

dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,

dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts]2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603),

dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,

dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden, er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des Endentscheids noch anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil [des Bundesgerichts]2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2),

dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Sozialkommission X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 90, Art. 92 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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