Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

8C_911/2012

8C_911/2012

Rubrum

8C_911/2012 { T 0/2 }

Urteil vom 4. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. September 2012.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012, mit welchem die Beschwerde des S.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 31. Oktober 2011 abgewiesen wurde,

in die von S.________ am 8. November 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

in die Verfügung der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, mit welcher die Eingabe vom 8. November 2012 samt Akten an die Vorinstanz überwiesen und das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens ausgesetzt wurde (8C_911/2012),

in den Entscheid VBE.2011.821 des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2013, mit welchem dieses den von S.________ beim Bundesgericht am 8. November 2012 angefochtenen Entscheid vom 27. September 2012 revisionsweise aufhob und die Sache an die SUVA zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass eines neuen Entscheids zurückwies,

Erwägungen

dass mit der Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2012 der Beschwerde vom 8. November 2012 das Anfechtungsobjekt entzogen ist,

dass sie folglich im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG wegen eingetretener Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Urteile 8C_167/2013 vom 9. Oktober 2013;8C_525/2013 vom 2. Oktober 2013),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer die Eingabe beim kantonalen Gericht anstatt beim Bundesgericht hätte einreichen müssen (BGE 138 II 386), die Vorinstanz das Verfahren an die Hand nahm und ihm zu Lasten der SUVA eine Parteientschädigung zusprach, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist,

Dispositiv

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 32 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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